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Satzung

Deutscher Dachverband für Qigong und Taijiquan (DDQT)

laut Gründungsversammlung vom 11.9.2003

geändert zuletzt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 6. 9. 2009

 

 

Präambel

 

Die im Dachverband zusammenkommenden Praktizierenden des Qigong und Taijiquan verpflichten sich, ihr Können zum Wohle aller Menschen auszuüben. Sie sind der Tradition und Philosophie des Qigong und Taijiquan verbunden und erkennen die Notwendigkeit der Pflege und Weiterentwicklung dieser Übungssysteme und Künste an.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein trägt den Namen „Deutscher Dachverband für Qigong und Taijiquan (DDQT)“.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.

 

3. Der Verein ist nicht parteilich gebunden und ist konfessionell unabhängig.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Aufgaben

 

Der Verein versteht sich als Interessenvertretung der Qigong- und Taijiquan-Praktizierenden und -Lehrenden. Der DDQT verfolgt als übergeordnete Organisation im Namen seiner Mitglieder folgende Ziele und Aufgaben:

 

a) Die Methoden des Qigong und Taijiquan in seiner Vielfalt in der Gesellschaft bekannt zu machen.

 

b) Die Interessen der Mitglieder gegenüber staatlichen, öffentlich-rechtlichen und privaten Institutionen und Verbänden zu vertreten, insbesondere die  staatliche Anerkennung des Berufsbildes "Taijiquan- und/oder Qigong-Lehrende/r".

 

c) Erarbeitung und Festlegung von Ausbildungsleitlinien und Richtlinien zur Berufsausübung. In Konsequenz dessen sorgt der Dachverband für Methodentransparenz und erstellt anbieterübergreifende Kriterien, die Verbrauchern dabei helfen können, qualifizierte LehrerInnen und KursleiterInnen zu erkennen.

 

d) Kontrolle und Überprüfung von Ausbildungsleitlinien und Richtlinien zur Berufsausübung

 

e) Förderung eines fachspezifischen Erfahrungsaustausches

 

f) Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten

 

g) Unterstützung der Fort- u. Weiterbildung

 

h) Pflege internationaler Kontakte

 

 

§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

 

1. Ordentliche Mitgliedschaft


a) Mitglieder können regional und überregional arbeitende eingetragenen Vereine und als eingetragene Vereine organisierte Verbände sein, deren Kursleiter/innen, Lehrer/innen und Ausbilder/innen nach bzw. entsprechend den Allgemeinen Ausbildungsleitlinien (AALL) des DDQT ausgebildet sind.
Dabei muss im Antrag auf Mitgliedschaft mindestens ein/e Lehrer/in benannt werden, der/die die AALL für die Stufe Lehrer nachweisbar erfüllt.

Sobald ein Verein Ausbildungen anbietet, ist er verpflichtet dem DDQT unaufgefordert das Ausbildungs-Curriculum vorzulegen und die Person zu benennen, die die Ausbildungen leitet und die die AALL für die Stufe Ausbilder nachweisbar erfüllt.

Für diese Person muss der Verein außerdem

-                   entweder ein Ausbilder-Zertifikat einer ausbildenden DDQT-Mitgliedsorganisation    vorlegen

-                   oder ein DDQT-Gütesiegel für die Stufe Ausbilder beantragen und dazu die entsprechenden Qualifikationsnachweise vorlegen.

 

b) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die selbst, als Anbieter von Ausbildungen nach bzw. entsprechend den AALL ausgebildet sind und die KursleiterInnen und LehrerInnen nach bzw. entsprechend den AALL des DDQT ausbilden oder ausbilden wollen.

 

c) Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen sein, deren Mitglieder oder Mitarbeiter als Anbieter von Ausbildungen nach bzw. entsprechend den AALL ausgebildet sind und die KursleiterInnen und LehrerInnen nach bzw. entsprechend den AALL des DDQT ausbilden oder ausbilden wollen.

 

2. Außerordentliche Mitgliedschaft

 

Außerordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des DDQT unterstützt.

 

3. Ehrenmitgliedschaft

 

Ehrenmitglied kann werden, der sich um Qigong und Taijiquan verdient gemacht hat.

 

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand zusammen mit den Ausschüssen Taijiquan bzw. Qigong bzw. einen eventuell einzurichtenden Ausschuss Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit sofortiger Wirkung nach schriftlichem positiven Bescheid.

 

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, die Qualitätsstandards, die AALL oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des DDQT grob verstößt, z. B. auch, wenn ein Mitglied nach dreimaliger Aufforderung mit seinem Jahresbeitrag länger als sechs Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden der Vorstand und die Ausschüsse Taijiquan bzw. Qigong bzw. einen eventuell einzurichtenden Ausschuss Mitgliedschaft. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Vereinsrechtes.

 

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des DDQT auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

Rechte und Pflichten

 

1. Die Mitglieder haben alle gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten.

 

2. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, auf ihre Mitgliedschaft im DDQT in allen für ihre Tätigkeit relevanten Veröffentlichungen hinzuweisen.

 

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den DDQT und seine satzungsgemäßen Zwecke zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere verpflichten sie sich zur Einhaltung der vom DDQT erarbeiteten Qualitätsvorgaben, die in den Allgemeinen Ausbildungsleitlinien (AALL) niedergelegt sind.

 

Mitgliedsbeitrag

 

Es wird ein einmaliger Aufnahmebeitrag und ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.

Die Höhe und Struktur des Mitgliedsbeitrages schlägt der Vorstand vor und wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen.

 

Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Beim Eintritt in den Dachverband wird der Aufnahmebeitrag sowie der Jahresbeitrag anteilig nach Quartalen erhoben. Der Beitrag ist zahlbar innerhalb vier Wochen nach Erhalt der Rechnung.

 

 

§ 4 Organe

 

Die Organe des Dachverbandes sind:

- Mitgliederversammlung

- Vorstand

 

Des Weiteren sollen Ausschüsse vor allem zu den Themen Qigong, Taijiquan gebildet werden.

Weitere Ausschüsse können durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung eingerichtet und deren Mitglieder bestellt werden.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1. a) Die Mitglieder des Dachverbandes bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich einberufen durch den Vorstand statt. Stimmrechte hat jedes ordentliche Mitglied. Die Stimmrechte richten sich nach der Anzahl der von ihm angemeldeten und vom Dachverband anerkannten Unterrichtenden.

Bei einem Unterrichtenden erhält das Mitglied eine Stimme, bis fünf Unterrichtende zwei Stimmen, bis 20 Unterrichtende drei Stimmen, bis 60 Unterrichtende vier Stimmen, bis 100 Unterrichtende fünf Stimmen, ab 101 Unterrichtende sechs Stimmen.

 

b) Wenn ein Mitglied einer MGO(Mitgliedsorganisation) an der Versammlung teilnimmt, hat es so viele Stimmen wie die MGO, nehmen mehrere daran teil, haben sie insgesamt so viele Stimmen.

 

c) Ein und dieselbe Person kann nicht für 2 MGO’s stimmen. Sie muss sich entscheiden, in welcher Funktion sie bei der jeweiligen Sitzung anwesend ist.

 

d) Die MGO’s, von denen keine Mitglieder anwesend sind, haben kein Stimmrecht.

In Ausnahmefällen kann bei Abwesenheit aus triftigem Grund eine MGO ihre Stimmen an jemanden aus einer anderen MGO delegieren. Dabei darf eine Person höchstens für 2 MGO’s abstimmen. Sind mehrere Personen einer MGO anwesend, dürfen sie entsprechend b) insgesamt nur die Stimmen einer zweiten MGO auf sich vereinen.

 

e) Es muss bei Beginn der Sitzung und der Feststellung der Beschlussfähigkeit geklärt werden, welche MGO durch wen vertreten wird.

 

2. Der Vorstand kann darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von Mitgliedern, die  mindestens ein Fünftel der Stimmrechte repräsentieren, muss ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens acht Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt worden ist. Hierbei ist die Versendung der Einladung per “Email“ ausdrücklich zulässig.

Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmrechte gefasst. Anträge auf Satzungsänderung und Anträge auf Änderung der Allgemeine Ausbildungsleitlinien müssen mindestens zwölf Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen und acht Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugesandt werden. Diese Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmrechte.

 

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform.

Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Protokollanten und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- Genehmigung des Haushaltsplanes

- Wahl und Entlastung des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer und Kassenprüferinnen

- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie der Ausschussberichte

- Satzungsänderung und Auflösung

- Beschlussfassung und Schwerpunktsetzung der Aktivitäten

- Beschlussfassung über die Allgemeinen Ausbildungsleitlinien und Richtlinien zur

  Berufsausübung.

- und anderes

Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Rechte und Pflichten.

 

 

§ 6 Vorstand

 

1. Den Vorstand bilden der/die 1. Vorsitzende und entweder 2 oder möglichst 4 zweite Vorsitzende. Eine/r von ihnen muss nach Absprache im Vorstand die Aufgabe des/der Schatzmeisters/in übernehmen. alt. Der Vorstand bestellt den/die Schatzmeister/in in seinen Reihen.

Im Sinne der Ausgewogenheit muss mindestens je ein Vorstandsmitglied aus dem Taijiquan- bzw. Qigong-Bereich kommen.

 

2. Der Vorstand des Vereins wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand haftet dem Verein und den Mitgliedern nicht für leichte Fahrlässigkeit.

Die Vorstandsmitglieder können durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf statt oder wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Die Vorstandssitzungen müssen protokolliert werden. Die Protokolle liegen der Mitgliederversammlung zur Einsicht vor.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die ersten Vorsitzende/n zusammen mit einem/r  der zweite/n Vorsitzende/n vertreten.

 

4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.

 

5. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und hat ein Vetorecht gegenüber Entscheidungen der Ausschüsse.

 

 

§ 7 Ausschuss "Qigong"

 

Mitglieder sind:

- der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied in den Ausschuss zu entsenden

- ein Mitglied des Ausschusses "Taijiquan"

- bis zu drei aus der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder

 

Die Amtszeit beträgt drei Jahre

Die Aufgaben des Ausschusses sind:

-                   Überprüfung und Weiterentwicklung der Aufnahmekriterien.

-                   Entwicklung und Erarbeitung von Leitlinien über Ausbildungsstandards.

-                   Erarbeitung eines Ehrenkodex

-                   Entwicklung von Maßnahmen zur Erforschung von Qigong und zur Sicherung der Qualität in Unterricht und Weiterbildung.

-                   Entsendung eines Mitgliedes in andere Ausschüsse

-                   Entscheidung über Anträge auf Mitgliedschaft, vorbehaltlich des Vetorechtes des Vorstandes

-                   Überprüfung von Verletzungen der AALL

-                   Entscheidung im Falle eines Ausschlussverfahrens von einem Mitglied, vorbehaltlich des Vetorechtes des Vorstandes

Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

 

 

§ 8 Ausschuss "Taijiquan"

 

Mitglieder sind:

- der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied in den Ausschuss zu entsenden

- ein Mitglied des Ausschusses "Qigong"

- Bis zu drei aus der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder

 

Die Amtszeit beträgt drei Jahre

Die Aufgaben des Ausschusses sind:

-                     Überprüfung und Weiterentwicklung der Aufnahmekriterien.

-                     Entwicklung, Erarbeitung von Leitlinien über Ausbildungsstandards.

-                     Erarbeitung eines Ehrenkodex

-                     Entwicklung von Maßnahmen zur Erforschung von Taijiquan und zur Sicherung der Qualität in Unterricht und Weiterbildung.

-                     Entscheidung über Anträge auf Mitgliedschaft, vorbehaltlich des Vetorechtes des

-                     Vorstandes

-                     Überprüfung von Verletzungen der AALL

-                     Entscheidung im Falle eines Ausschlussverfahrens von einem Mitglied, vorbehaltlich des Vetorechtes des Vorstandes

Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

 

 

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

 

Der Vorstand beruft einen wiss. Beirat, der u.a. für gesundheits- und bewegungswissenschaftliche Expertisen in Bezug auf Qigong und Taijiquan herangezogen werden kann.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung sie beschließt. Eine Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

2. Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des Vereinszweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International.

 

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